Im Rahmen der Beendigung von Arbeitsverhältnissen gilt es eine Vielzahl von gesetzlichen Vorschriften zu beachten. Für den juristischen Laien ist dies nahezu unmöglich. Im Zusammenhang mit dem Urlaub gibt es immer wieder viele Fragen. Vor allem wenn der Arbeitnehmer nach der Beschäftigung Arbeitslosengeld beantragt.
Grundsätzlich ist zu beachten, dass gemäß § 157 Abs. 2 SGB III eine Urlaubsabgeltung wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses den Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Zeit des abgegoltenen Urlaubs zum Ruhen bringt. Der Ruhenszeitraum beginnt mit dem Ende des die Urlaubsabgeltung begründenden Arbeitsverhältnisses. Gemäß § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz ist Urlaub, der wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden kann, abzugelten.
Beispiel:
Die Arbeitnehmerin hat noch 10 Urlaubstage. Der Arbeitgeber kündigt am 28. Mai das Arbeitsverhältnis zum 30. Juni.
a) Wird der Urlaub noch im Juni genommen, so ist zum Zeitpunkt der Beendigung kein Urlaub mehr offen und die Arbeitnehmerin erhält ab dem 01. Juli Arbeitslosengeld.
b) Erkrankt die Arbeitnehmerin vor Gewährung des Urlaubs bis zum Ablauf der Beschäftigungszeit, dann stehen ihr für 10 Urlaubstage Urlaubsabgeltung zu. Für die Dauer von 10 Tagen würde der Anspruch dann auf Arbeitslosengeld I ruhen.
Würden sich die Arbeitsvertragsparteien darauf verständigen, dass die Arbeitnehmerin z.B. eine Abfindung erhält und der Resturlaub als gewährt und genommen gilt, dann wäre die Sache anders zu beurteilen. Gerade im Rahmen von Aufhebungsverträgen ist darauf zu achten, dass den Arbeitnehmern keine Nachteile entstehen.Eine anwaltliche Beratung sollte daher in jedem Fall genutzt werden. So kann auch eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld vermieden werden.
Nähere Informationen: www.bork-rechtsanwalt.de
Schnelle Hilfe bei arbeitsrechtlichen Problemen - Telefon 030 / 89 70 20 63
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Freitag, 5. Juli 2013
Mittwoch, 15. Mai 2013
Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers
Der Arbeitnehmer hat während seines Urlaubs Anspruch auf Lohn ohne Arbeit aus § 611 BGB i.V.m. Arbeitsvertrag i.V.m. §§ 1, 11 BUrlG. Dieser bezahlte Erholungsurlaub wird in der heutigen Zeit vielfach als selbstverständlich hingenommen, doch musste er in langwierigen Debatten seitens der Arbeitnehmer und Gewerkschaften über viele Jahre erst einmal rechtlich erstritten werden.
Der Arbeitnehmer hat jedoch kein Selbstbeurlaubungsrecht. Vielmehr muss der Urlaubsantritt vom Arbeitgeber gestattet worden sein, wobei gemäß § 7 BUrlG die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen sind. Hiervon kann lediglich aufgrund betrieblicher Gründe Abstand genommen werden werden.
a) Gesetzlicher Mindesturlaub
Der gesetzliche Mindesturlaub ist in § 3 BurlG geregelt. Der Urlaub beträgt grundsätzlich 24 Werktage jährlich.Werktage sind gem. § 3 II BUrlG alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind, also auch der Samstag.Der jährliche Urlaub bezieht sich auf das Kalenderjahr (1. Januar - 31. Dezember). Die zugestandenen 24 Werktage im Jahr finden lediglich auf Arbeitsverhältnisse mit einer 6 Tagewoche (Montag – Samstag) Anwendung. Der Gesetzgeber vertritt demnach die Ansicht, dass jeder Arbeitnehmer 4 Wochen im Jahr frei haben soll (4 x 6 Tage). Dementsprechend beträgt der Urlaub bei Arbeitsverhältnissen mit einer 5 Tagewoche (Montag – Freitag) 20 Arbeitstage im Jahr (4 x 5 Tage), bei Arbeitsverhältnissen mit einer 4 Tagewoche 16 Arbeitstage im Jahr (4 x 4 Tage) usw. Die tägliche Arbeitszeit spielt dagegen für die Anzahl der Urlaubstage keine Rolle. Wer beispielsweise nur 3 Stunden täglich arbeitet, hat denselben Urlaubsanspruch wie ein Arbeitnehmer, der 9 Stunden pro Tag seine Arbeitskraft einbringt. Die gesetzlich zugestandene Zahl an Urlaubstagen stellt jedoch nur eine Mindestregelung dar. Meistens sind im Arbeits- oder Tarifvertrag mehr Urlaubstage vereinbart.
b) Wartezeit
Gem. § 4 BurlG wird der volle Urlaubsanspruch erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben. Begründet wird diese Wartezeit damit, dass eine Urlaubsvorleistung seitens des Arbeitgebers verhindert werden soll, bis der Arbeitnehmer die regelmäßige Probezeit überstanden hat und sein weiterer Verbleib im Betrieb gesichert feststeht. Nichtsdestotrotz besteht die Möglichkeit vor Beendigung der Wartezeit im Monat 2 Urlaubstage zu gewähren, da diese Tagesanzahl am Ende eines Monats umgangssprachlich hereingearbeitet worden ist.
c) Urlaubsgewährung
Der Urlaub muss gem. § 7 BUrlG im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur dann statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Übertragungsfall muss der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahres gewährt und genommen werden. Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.
d) Erwerbstätigkeit während des Urlaubs
Gem. § 8 BUrlG darf der Arbeitnehmer während des Urlaubs keine dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbstätigkeit leisten. Bei aufmerksamer Lektüre der Norm wird mithin ersichtlich, dass nicht jegliche Erwerbstätigkeit an sich untersagt ist. Vielmehr erstreckt sich das Verbot nur auf solche Aktivitäten, welche explizit den regenerativen Grundgedanken des Urlaubs gefährden.
e) Erkrankung während des Urlaubs
Erkrankt ein Arbeitnehmer während des Urlaubs, so werden gem. § 9 BUrlG die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit auf den Jahresurlaub nicht angerechnet. Man folgt mithin dem Grundsatz, dass Krankheit Urlaub ausschließt. Wird dementsprechend ein Arbeitnehmer während seines Urlaubs krank, so hat er dies dem Arbeitgeber anzeigen und ein ärztliches Attest vorzulegen um die Regeln über die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall in Anspruch nehmen zu können. Es besteht dann die Möglichkeit den Urlaub zu einem anderen Zeitpunkt zu nehmen.
Der Arbeitnehmer hat jedoch kein Selbstbeurlaubungsrecht. Vielmehr muss der Urlaubsantritt vom Arbeitgeber gestattet worden sein, wobei gemäß § 7 BUrlG die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen sind. Hiervon kann lediglich aufgrund betrieblicher Gründe Abstand genommen werden werden.
a) Gesetzlicher Mindesturlaub
Der gesetzliche Mindesturlaub ist in § 3 BurlG geregelt. Der Urlaub beträgt grundsätzlich 24 Werktage jährlich.Werktage sind gem. § 3 II BUrlG alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind, also auch der Samstag.Der jährliche Urlaub bezieht sich auf das Kalenderjahr (1. Januar - 31. Dezember). Die zugestandenen 24 Werktage im Jahr finden lediglich auf Arbeitsverhältnisse mit einer 6 Tagewoche (Montag – Samstag) Anwendung. Der Gesetzgeber vertritt demnach die Ansicht, dass jeder Arbeitnehmer 4 Wochen im Jahr frei haben soll (4 x 6 Tage). Dementsprechend beträgt der Urlaub bei Arbeitsverhältnissen mit einer 5 Tagewoche (Montag – Freitag) 20 Arbeitstage im Jahr (4 x 5 Tage), bei Arbeitsverhältnissen mit einer 4 Tagewoche 16 Arbeitstage im Jahr (4 x 4 Tage) usw. Die tägliche Arbeitszeit spielt dagegen für die Anzahl der Urlaubstage keine Rolle. Wer beispielsweise nur 3 Stunden täglich arbeitet, hat denselben Urlaubsanspruch wie ein Arbeitnehmer, der 9 Stunden pro Tag seine Arbeitskraft einbringt. Die gesetzlich zugestandene Zahl an Urlaubstagen stellt jedoch nur eine Mindestregelung dar. Meistens sind im Arbeits- oder Tarifvertrag mehr Urlaubstage vereinbart.
b) Wartezeit
Gem. § 4 BurlG wird der volle Urlaubsanspruch erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben. Begründet wird diese Wartezeit damit, dass eine Urlaubsvorleistung seitens des Arbeitgebers verhindert werden soll, bis der Arbeitnehmer die regelmäßige Probezeit überstanden hat und sein weiterer Verbleib im Betrieb gesichert feststeht. Nichtsdestotrotz besteht die Möglichkeit vor Beendigung der Wartezeit im Monat 2 Urlaubstage zu gewähren, da diese Tagesanzahl am Ende eines Monats umgangssprachlich hereingearbeitet worden ist.
c) Urlaubsgewährung
Der Urlaub muss gem. § 7 BUrlG im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur dann statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Übertragungsfall muss der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahres gewährt und genommen werden. Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.
d) Erwerbstätigkeit während des Urlaubs
Gem. § 8 BUrlG darf der Arbeitnehmer während des Urlaubs keine dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbstätigkeit leisten. Bei aufmerksamer Lektüre der Norm wird mithin ersichtlich, dass nicht jegliche Erwerbstätigkeit an sich untersagt ist. Vielmehr erstreckt sich das Verbot nur auf solche Aktivitäten, welche explizit den regenerativen Grundgedanken des Urlaubs gefährden.
e) Erkrankung während des Urlaubs
Erkrankt ein Arbeitnehmer während des Urlaubs, so werden gem. § 9 BUrlG die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit auf den Jahresurlaub nicht angerechnet. Man folgt mithin dem Grundsatz, dass Krankheit Urlaub ausschließt. Wird dementsprechend ein Arbeitnehmer während seines Urlaubs krank, so hat er dies dem Arbeitgeber anzeigen und ein ärztliches Attest vorzulegen um die Regeln über die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall in Anspruch nehmen zu können. Es besteht dann die Möglichkeit den Urlaub zu einem anderen Zeitpunkt zu nehmen.
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