Die Urlaubszeit ist natürlich die schönste Zeit des Jahres. Nicht selten kommt es aber vor, dass Arbeitnehmer arbeitsunfähig erkranken. Sei es durch einen Unfall beim Badeurlaub, eine Lebensmittelvergiftung aufgrund verunreinigten Essens oder aus anderen Gründen. Es gilt dann einige Besonderheiten zu beachten, welche man unbedingt kennen und beachten sollte. Andernfalls kann es bei der Rückkehr aus dem Urlaub zu einem bösen Erwachen kommen.
Gemäß § 3 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) hat ein Arbeitnehmer Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für die Dauer von 6 Wochen, wenn er durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert wird, ohne dass ihn ein Verschulden trifft. Gemäß § 5 Abs. 1 EFZG ist der Arbeitnehmer verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, ist eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer vorzulegen. Der Arbeitgeber ist aber berechtigt, die Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung schon früher zu verlangen.Erkrankt ein Arbeitnehmer während des Urlaubs, so werden
die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit auf den
Jahresurlaub nicht angerechnet (vgl. § 9 Bundesurlaubsgesetz). Im Ergebnis
steht es dem Arbeitnehmer dann also frei, ob er „Urlaub hat“ oder ob er zum
Arzt geht und sich die Arbeitsunfähigkeit bescheinigen lässt. Er opfert dann
nicht seinen Urlaub. Es ist aber ganz wichtig zu beachten, dass der Urlaub
nicht automatisch an die Krankheit angehängt wird. Der Arbeitnehmer hat wieder
ordnungsgemäß zur Arbeit zu erscheinen und einen neuen Urlaubsantrag
einzureichen.
Bei einem Aufenthalt im Ausland ist der Arbeitnehmer
verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit, deren voraussichtliche Dauer
und die Adresse am Aufenthaltsort in der schnellstmöglichen Art der
Übermittlung mitzuteilen (vgl. § 5 Abs. 2 EFZG). Ihm obliegen somit gesteigerte
Mitteilungs- und Nachweispflichten.
Der Arbeitnehmer hat seine Arbeitsunfähigkeit
nachzuweisen. Das tut er regelmäßig durch eine
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Zwingend ist dies aber nicht. Insoweit kann
er auch andere Beweismittel beibringen, welche die Tatsachen der
Arbeitsunfähigkeit belegen. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wird dennoch
der Regelfall sein.
Ausländischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen kommt
grundsätzlich nicht weniger Beweiswert zu als inländischen. Wichtig ist aber,
dass erkennbar ist, dass der behandelnde Arzt zwischen einer bloßen Erkrankung
und einer Arbeitsunfähigkeit unterscheiden kann. Er muss eine den Begriffen des
deutschen Arbeits- und Sozialversicherungsrechts entsprechende Beurteilung
vorgenommen haben (vgl. BAG, Urteil vom 20.02.1985, 5 AZR 180/83). An dieser
Stelle soll nicht unerwähnt bleiben, dass in Anwendung der Rechtsprechung des
EuGH („Paletta I“ Entscheidung, vgl. NZA 1992, 735) bei der Beurteilung der
Erschütterung des Beweiswertes von Bescheinigungen aus Ländern innerhalb der
europäischen Union oder aus Ländern außerhalb der europäischen Union durch den
Arbeitgeber Unterschiede gemacht werden. So muss der Arbeitgeber bei
inländischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen den Beweiswert erschüttern.
Sodann hat der Arbeitnehmer die Tatsache des Bestehens der Arbeitsunfähigkeit
nachzuweisen. Bei Bescheinigungen aus dem EU-Ausland hat der Arbeitgeber
hingegen dem Arbeitnehmer eine Rechtsmißbräuchlichkeit bzw. betrügerische Absichten
nachzuweisen. Hintergrund ist, dass dem Arbeitnehmer keine unnötigen
Schwierigkeiten bei den Beweismöglichkeiten aufgrund des Auslandsaufenthalts
zugemutet werden sollen. Zudem steht es dem Arbeitgeber ohnehin frei, den
Arbeitnehmer im Ausland durch einen Vertrauensarzt untersuchen zu lasten.
Was hat man bei
einem Aufenthalt im Ausland mitzuteilen?
Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber mitzuteilen:
·
Die Arbeitsunfähigkeit
·
Deren voraussichtliche Dauer und
·
Die Adresse am Aufenthaltsort
o Staat
o Ort
o Straße
und Hausnummer
o Name
des Hotels oder Vermieters
·
Streitig ist, ob auch die Telefonnummer
anzugeben ist (vgl. bejahend Müller/Berenz, EFZG, § 5, Rd. 60; verneinend
Schmitt, EFZG, § 5 Rd. 133). Um dem Sinn und Zweck der Mitteilungspflicht
gerecht zu werden, wird man aber wohl die Verpflichtung zur Angabe der
Telefonnummer bejahen müssen. Nur so kann eine schnelle Kontaktaufnahme
erfolgen, bevor der Arbeitnehmer z.B. wieder abgereist ist
Wie hat man die
Mitteilung vorzunehmen?
Die Mitteilung hat in der schnellstmöglichen Art zu
erfolgen. Damit ist nicht nur unverzüglich im Sinne von § 5 Abs. 1 S. 1 EFZG
gemeint. Der Arbeitnehmer muss auch das schnellstmögliche Kommunikationsmittel
wählen. Eine Mitteilung per Brief scheidet daher aus (vgl. auch Schmitt, EFZG,
§ 5, Rd. 134). Vielmehr ist eine Übermittlung per Telefon, SMS, E-Mail, Fax
oder ähnliches zu wählen.
Wer trägt die
Kosten der Mitteilung?
Die Kosten der Mitteilung hat der Arbeitgeber zu tragen
(vgl. § 5 Abs. 2 S. 2 EFZG).
Weitere
Mitteilungspflichten
Bei einer Erkrankung im Inland erfolgt bei den gesetzlich
Versicherten Arbeitnehmern die Mitteilung an die Krankenkasse über den behandelnden
Arzt. Bei einem ausländischen Arzt ist diese nicht möglich. Der gesetzlich
Versicherte Arbeitnehmer muss die Mitteilung daher selber vornehmen (vgl. § 5
Abs. 2 S. 3und 4 EFZG).
Reist der erkrankte Arbeitnehmer wieder ins Inland ein,
so hat er sowohl den Arbeitgeber als auch die Krankenkasse unverzüglich seine
Rückkehr anzuzeigen.
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