Freitag, 7. Juni 2013

Krank im Ausland - Was sollten Arbeitnehmer beachten?

Die Urlaubszeit ist natürlich die schönste Zeit des Jahres. Nicht selten kommt es aber vor, dass Arbeitnehmer arbeitsunfähig erkranken. Sei es durch einen Unfall beim Badeurlaub, eine Lebensmittelvergiftung aufgrund verunreinigten Essens oder aus anderen Gründen. Es gilt dann einige Besonderheiten zu beachten, welche man unbedingt kennen und beachten sollte. Andernfalls kann es bei der Rückkehr aus dem Urlaub zu einem bösen Erwachen kommen.

Gemäß § 3 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) hat ein Arbeitnehmer Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für die Dauer von 6 Wochen, wenn er durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert wird, ohne dass ihn ein Verschulden trifft. Gemäß § 5 Abs. 1 EFZG ist der Arbeitnehmer verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, ist eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer vorzulegen. Der Arbeitgeber ist aber berechtigt, die Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung schon früher zu verlangen.Erkrankt ein Arbeitnehmer während des Urlaubs, so werden die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit auf den Jahresurlaub nicht angerechnet (vgl. § 9 Bundesurlaubsgesetz). Im Ergebnis steht es dem Arbeitnehmer dann also frei, ob er „Urlaub hat“ oder ob er zum Arzt geht und sich die Arbeitsunfähigkeit bescheinigen lässt. Er opfert dann nicht seinen Urlaub. Es ist aber ganz wichtig zu beachten, dass der Urlaub nicht automatisch an die Krankheit angehängt wird. Der Arbeitnehmer hat wieder ordnungsgemäß zur Arbeit zu erscheinen und einen neuen Urlaubsantrag einzureichen.


Bei einem Aufenthalt im Ausland ist der Arbeitnehmer verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit, deren voraussichtliche Dauer und die Adresse am Aufenthaltsort in der schnellstmöglichen Art der Übermittlung mitzuteilen (vgl. § 5 Abs. 2 EFZG). Ihm obliegen somit gesteigerte Mitteilungs- und Nachweispflichten.

Der Arbeitnehmer hat seine Arbeitsunfähigkeit nachzuweisen. Das tut er regelmäßig durch eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Zwingend ist dies aber nicht. Insoweit kann er auch andere Beweismittel beibringen, welche die Tatsachen der Arbeitsunfähigkeit belegen. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wird dennoch der Regelfall sein.

Ausländischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen kommt grundsätzlich nicht weniger Beweiswert zu als inländischen. Wichtig ist aber, dass erkennbar ist, dass der behandelnde Arzt zwischen einer bloßen Erkrankung und einer Arbeitsunfähigkeit unterscheiden kann. Er muss eine den Begriffen des deutschen Arbeits- und Sozialversicherungsrechts entsprechende Beurteilung vorgenommen haben (vgl. BAG, Urteil vom 20.02.1985, 5 AZR 180/83). An dieser Stelle soll nicht unerwähnt bleiben, dass in Anwendung der Rechtsprechung des EuGH („Paletta I“ Entscheidung, vgl. NZA 1992, 735) bei der Beurteilung der Erschütterung des Beweiswertes von Bescheinigungen aus Ländern innerhalb der europäischen Union oder aus Ländern außerhalb der europäischen Union durch den Arbeitgeber Unterschiede gemacht werden. So muss der Arbeitgeber bei inländischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen den Beweiswert erschüttern. Sodann hat der Arbeitnehmer die Tatsache des Bestehens der Arbeitsunfähigkeit nachzuweisen. Bei Bescheinigungen aus dem EU-Ausland hat der Arbeitgeber hingegen dem Arbeitnehmer eine Rechtsmißbräuchlichkeit bzw. betrügerische Absichten nachzuweisen. Hintergrund ist, dass dem Arbeitnehmer keine unnötigen Schwierigkeiten bei den Beweismöglichkeiten aufgrund des Auslandsaufenthalts zugemutet werden sollen. Zudem steht es dem Arbeitgeber ohnehin frei, den Arbeitnehmer im Ausland durch einen Vertrauensarzt untersuchen zu lasten.

Was hat man bei einem Aufenthalt im Ausland mitzuteilen?

Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber mitzuteilen:

·         Die Arbeitsunfähigkeit
·         Deren voraussichtliche Dauer und
·         Die Adresse am Aufenthaltsort
o   Staat
o   Ort
o   Straße und Hausnummer
o   Name des Hotels oder Vermieters
·         Streitig ist, ob auch die Telefonnummer anzugeben ist (vgl. bejahend Müller/Berenz, EFZG, § 5, Rd. 60; verneinend Schmitt, EFZG, § 5 Rd. 133). Um dem Sinn und Zweck der Mitteilungspflicht gerecht zu werden, wird man aber wohl die Verpflichtung zur Angabe der Telefonnummer bejahen müssen. Nur so kann eine schnelle Kontaktaufnahme erfolgen, bevor der Arbeitnehmer z.B. wieder abgereist ist

Wie hat man die Mitteilung vorzunehmen?

Die Mitteilung hat in der schnellstmöglichen Art zu erfolgen. Damit ist nicht nur unverzüglich im Sinne von § 5 Abs. 1 S. 1 EFZG gemeint. Der Arbeitnehmer muss auch das schnellstmögliche Kommunikationsmittel wählen. Eine Mitteilung per Brief scheidet daher aus (vgl. auch Schmitt, EFZG, § 5, Rd. 134). Vielmehr ist eine Übermittlung per Telefon, SMS, E-Mail, Fax oder ähnliches zu wählen.

Wer trägt die Kosten der Mitteilung?

Die Kosten der Mitteilung hat der Arbeitgeber zu tragen (vgl. § 5 Abs. 2 S. 2 EFZG).

Weitere Mitteilungspflichten

Bei einer Erkrankung im Inland erfolgt bei den gesetzlich Versicherten Arbeitnehmern die Mitteilung an die Krankenkasse über den behandelnden Arzt. Bei einem ausländischen Arzt ist diese nicht möglich. Der gesetzlich Versicherte Arbeitnehmer muss die Mitteilung daher selber vornehmen (vgl. § 5 Abs. 2 S. 3und 4 EFZG).

Reist der erkrankte Arbeitnehmer wieder ins Inland ein, so hat er sowohl den Arbeitgeber als auch die Krankenkasse unverzüglich seine Rückkehr anzuzeigen.


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