Freitag, 5. Juli 2013

Anrechung Urlaubsabgeltung auf Arbeitslosengeld I (§ 157 SGB III)

Im Rahmen der Beendigung von Arbeitsverhältnissen gilt es eine Vielzahl von gesetzlichen Vorschriften zu beachten. Für den juristischen Laien ist dies nahezu unmöglich. Im Zusammenhang mit dem Urlaub gibt es immer wieder viele Fragen. Vor allem wenn der Arbeitnehmer nach der Beschäftigung Arbeitslosengeld beantragt.
Grundsätzlich ist zu beachten, dass gemäß § 157 Abs. 2 SGB III eine Urlaubsabgeltung wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses den Anspruch auf Arbeitslosengeld  für die Zeit des abgegoltenen Urlaubs zum Ruhen bringt. Der Ruhenszeitraum beginnt mit dem Ende des die Urlaubsabgeltung begründenden Arbeitsverhältnisses. Gemäß § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz ist Urlaub, der wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden kann, abzugelten.

Beispiel:
Die Arbeitnehmerin hat noch 10 Urlaubstage. Der Arbeitgeber kündigt am 28. Mai das Arbeitsverhältnis zum 30. Juni.
a) Wird der Urlaub noch im Juni genommen, so ist zum Zeitpunkt der Beendigung kein Urlaub mehr offen und die Arbeitnehmerin erhält ab dem 01. Juli Arbeitslosengeld.
b) Erkrankt die Arbeitnehmerin vor Gewährung des Urlaubs bis zum Ablauf der Beschäftigungszeit, dann stehen ihr für 10 Urlaubstage Urlaubsabgeltung zu. Für die Dauer von 10 Tagen würde der Anspruch dann auf Arbeitslosengeld I ruhen.

Würden sich die Arbeitsvertragsparteien darauf verständigen, dass die Arbeitnehmerin z.B. eine Abfindung erhält und der Resturlaub als gewährt und genommen gilt, dann wäre die Sache anders zu beurteilen. Gerade im Rahmen von Aufhebungsverträgen ist darauf zu achten, dass den Arbeitnehmern keine Nachteile entstehen.Eine anwaltliche Beratung sollte daher in jedem Fall genutzt werden. So kann auch eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld vermieden werden.

Nähere Informationen: www.bork-rechtsanwalt.de

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