Mittwoch, 8. Mai 2013

Klagefrist bei Kündigung - 3 Wochen ab Zugang der Kündigung!

Erhält ein Arbeitnehmer eine Kündigung und möchte diese angreifen, so muss er innerhalb von 3 Wochen ab Zugang der Kündigung Klage vor dem zuständigen Arbeitsgericht erheben. Verpasst der Arbeitnehmer diese Frist, gilt die Kündigung als wirksam (vgl. § 4 Satz 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG)). Dabei ist es unerheblich, ob die Kündigung tatsächlich wirksam oder unwirksam war. In keinem Fall darf man daher diese Frist versäumen. Auch wenn der Arbeitgeber eine Einigung in Aussicht stellt, sollte man vorsorglich Kündigungsschutzklage erheben.

Dabei gilt es auch zu berücksichtigen, dass es bei einem Verstreichenlassen der Klagefrist Probleme mit dem Job Center und der Gewährung von Arbeitslosenhilfe auftreten können.

Weitere Informationen: www.fachanwalt-arbeits-recht.de oder www.bork-rechtsanwalt.de

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