Mittwoch, 15. Mai 2013

Schriftformklausel im Arbeitsvertrag

Es gibt immer wieder die allgemeine Ansicht, dass nur das zählt, was man auch schriftlich fixiert hat. Das ist aber rechtlich unzutreffend. Denn Verträge und deren Abänderungen können auch mündlich erfolgen. Um Streitigkeiten über die vereinbarten Vertragsbedingungen zu vermeiden, werden in Verträgen sog. Schriftformklauseln aufgenommen. Man unterscheidet zwischen sog. einfachen Schriftformklauseln und doppelten Schriftformklauseln. Eine einfache Schriftformklausel besagt, dass nur schriftliche Vereinbarungen gelten sollen:

"Änderungen und/ order Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform."

Bei der doppelten Schriftformklausel ist in Ergänzung zur einfachen Schriftformklausel auch die Abänderung der Schriftform nur schriftlich möglich:

"Änderungen und/ order Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Abänderung der Schriftform"

Da Arbeitsverträge grundsätzlich vom Arbeitgeber für eine Vielzahl von Fällen verwendet werden und die einzelnen Bedingungen nicht mit dem Arbeitnehmer frei verhandelt werden, unterliegen Arbeitsverträge der AGB-Kontrolle gemäß § 305ff. BGB.Wird der Arbeitnehmer z.B. unangemessen benachteiligt, so geht diese Benachteiligung zu Lasten der Verwenders und die Klausel ist unwirksam. Nicht alles was im Arbeitsvertrag steht, hat daher tatsächlich bindende Wirkung. Sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer tun daher gut daran, die Wirksamkeit einzelner Klauseln zu kennen und ggf. überprüfen zu lassen.

Gemäß § 305b BGB haben individuelle Vertragsabreden Vorrang vor allgemeinen Vertrags- bzw. Arbeitsbedingungen. Aus diesem Grund ist nach weit verbreiteter Auffassung in Rechtsprechung und Literatur eine im Arbeitsvertrag vereinbarte Schriftformklausel gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB insbesondere dann unwirksam, wenn durch diese beim Arbeitnehmer der Eindruck entsteht, dass eine mündliche Absprache entgegen allgemeiner Grundsätze unwirksam sei und er dadurch seine Rechte nach § 305b BGB nicht geltend machen könnte (vgl. BGH Urteil vom 15.02.1995, BB 1995,742).

Inwieweit eine doppelte Schriftformklausel generell unwirksam ist, ist noch nicht höchstrichterlich entschieden. Zumindest kann eine doppelte Schriftformklausel aber das Entstehen einer betrieblichen Übung verhindern (vgl. BAG NZA-RR 2007, 455). Bei der Gestaltung der Schriftformklausel sollte daher vorsorglich auch eine Regelung aufgenommen werden, die eine Entstehung einer betrieblichen Übung verhindern kann. Es bietet sich folgender Vorschlag an:
  1. Änderungen und/oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Das gilt auch für die Aufhebung dieser Schriftformabrede selbst. Unberührt hiervon bleibt der Vorrang individueller Vertragsabreden i. S. d. § 305 b BGB. Auch die wiederholte Gewährung einer Leistung begründet einen Rechtsanspruch für die Zukunft nur dann, wenn die Schriftform beachtet wird.
  2. Die elektronische Form ist ausgeschlossen.

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